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Zur Beachtung:

Der EU-Beitritt 2004 von 10 neuen Mitgliedsstaaten jährte sich zum 01.05.2014 zum zehnten Male - damit wird auch eine Verlängerung der EU-Führerscheine, die in Ost- und Südosteuropa zumeist eine zehnjährige Gültigkeit haben, nötig.

Zur Verlängerung ist ein aktueller Wohnsitz in diesem Land erforderlich!

Sicherheit auf Dauer, auch bei Nachfragen deutscher Behörden und Gerichte, ist nur gegeben, wenn ein dauerhafter Eintrag im jeweiligen nationalen Melderegister existiert!

Gerade aus der Tschechischen Republik werden von dortigen Kollegen interne Dienstanweisungen geschildert, die eine korrekte Wohnsitznahme deutscher Bürger faktisch unmöglich machen. Informieren Sie Sich daher gründlich!

 

Zur Theorie:

Gedanken zur Wirksamkeit eines in den EU-Mitgliedstaaten Tschechische Republik und Republik Rumänien nach den dort geltenden nationalen Vorschriften ordnungsgemäß erworbenen Führerscheins

 

 

1.            Grundsätzliches

 

 

Bei der EU-Osterweiterung durch die der Tschechische Republik zum 01.05.2004 und durch die Republik Rumänien zum 01.01.2008 wurde dem Anpassungsbedarf der Rechtsordnungen jeweils mit einem Beitrittsvertrag Rechnung getragen, der zahlreiche Übergangsregelungen für den Zeitraum bis zur vollen Gültigkeit des EU-Rechts in diesen Ländern enthält.

 

Das hinsichtlich des Führerscheins bei der Republik Tschechien keinerlei Regelungen getroffen wurden, ist zwischenzeitlich unstreitig. Das dies auch in der Republik Rumänien so ist, belegt die Drucksache 16/2293 des Deutschen Bundestages in der 16. Wahlperiode (das deutsche Gesetz zum Betritt Bulgariens und Rumäniens zum 07.12.2006) sowie die Richtlinie 2006/103/EG des Rates der Europäischen Union vom 12.11.2006, in der bestimmte Richtlinien im Bereich Verkehrspolitik anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens angepasst werden, wobei wiederum keine Regelungen für den Führerschein enthalten sind. 

 

Entgegen anderslautender Darstellung in vielen Printmedien gelten derzeit nach wie vor Teile der Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie, diese fällt erst ab dem 19.01.2013 vollständig weg. Dies ist Folge der nur stufenweisen Inkraftsetzung der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie,

 

 

2.            Gültigkeit nach der Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie:

 

 

 

Auch die Zweite EU-Führerscheinrichtlinie enthielt im Artikel 1 Absatz 2 bereits die Zielvorgabe:

 

„Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.“

 

Das diese Grundregel den nachfolgenden Spezialregelungen  vorgeht und diese im Hinblick auf diese Grundregel ausgelegt werden müssen, drängt sich ohne weiteres auf. Nur die konsequente Missachtung der Logarithmen systematischen Auslegung, verbunden mit einer nicht zu verbergenden nationalen Überheblichkeit gegenüber den anderen EU-Mitgliedsländern, brachte deutsche Behörden und Verwaltungsgerichte erst dazu, ordnungsgemäß erworbene Führerscheine deutschen Staatsbürgern wieder abnehmen zu wollen. Der allein zur Auslegung von EU-Recht ermächtigte Gerichtshof der Europäischen Union als höchstes europäisches Gericht (nicht zu verwechseln mit dem in Straßburg residierenden Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der keine Einrichtung der EU, sondern der 41 Staaten ist, die der Europäischen Konvention der Menschenrechte und den Zusatzprotokollen dazu beigetreten sind! - Deshalb ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Bundesrepublik auch nicht zwingend an Entscheidungen des Menschenrechtsgerichtshofes gebunden.) hat in den bekannten  Entscheidungen

 

C-476/01   „Kapper“                                C-227/05   „Halbritter“                             C-340/05   „Kremer“

 

den anfragenden deutschen Gerichten immer wieder klargemacht, das der Grundsatz der Anerkennung Vorrang hat. Zuletzt wurde dies präzisiert durch die Entscheidung vom 26.06.2008. Danach kennt der EuGH nur zwei Ausnahmen, bei denen die Anerkennungspflicht nicht durchgreift, dann nicht

 

I.          wenn der Führerschein zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, an dem gegen den Führerscheinerwerber in einem Land noch Maßnahmen nach Artikel 8 der Richtlinie (d.h. eine durch Verwaltungsbehörde oder Gericht verhängte Sperre oder ein Fahrverbot) noch bestanden

oder

 

II.         wenn sich aus der Führerscheinurkunde selbst oder anderen unwiderlegbaren Angaben des Ausstellungslandes ergibt, dass die in der EU-Richtlinie festgelegten Regeln über die Erteilung des Führerscheins im Ausstellungsland verletzt wurden.

 

Im Klartext heißt dies:

 

Die deutschen Behörden brauchen einen Führerschein nicht anzuerkennen, wenn das auf der Rückseite des Führerschein unter Ziffer 10 vermerkte Datum der Erteilung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen in eine Sperrfrist oder die Zeit eines Fahrverbotes fiel oder auf der Vorderseite der Urkunde unter Ziffer 8 ein deutscher anstatt eines ausländischen Wohnsitzes im Ausstellungsland vermerkt ist.

 

Nur für diese Fälle lässt der EuGH die Ausnahme von der Anerkennungspflicht zu!

 

Das insbesondere von deutschen Verwaltungsgerichten immer wieder erörterte Argument des „missbräuchlichen Erwerbs“ straft der EuGH regelmäßig mit Ignoranz. Aus der höheren Sicht der Luxemburger Richter ist eben eine Ausnutzung der Differenziertheit der nationalen Rechtssysteme nicht einem Missbrauch gleichzusetzen.

 

Übrigens: "Angaben des Ausstellungslandes" - wer alles eine Behörde des Ausstellungslandes ist, entscheide die nationelen Gerichte ! (EuGH vom 01.03.2012 in Sachen C-467/10)

 

 

3.            Gültigkeit nach der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie:

 

 

Die Dritte EU-Führerscheinrichtlinie ist zwar verabschiedet, die einzelnen Regelungen treten aber mit zeitlichem Abstand nacheinander bis zum 19.01.2013 in Kraft. Erst zu diesem Zeitpunkt gilt die Dritte EU-Führerscheinrichtlinie vollständig und kommt demzufolge die 2. EU-Führerscheinrichtlinie in Gänze zum Wegfall.

 

Noch viel großzügiger sind die Fristen für die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, diese Richtlinie auch umzusetzen. Hierfür besteht Zeit bis 2029.

 

Auslegungen zu den einzelnen Artikeln der Richtlinie durch den EuGH sind schon aus Zeitgründen noch nicht erfolgt. Schließlich ist vor einer Anfrage deutscher Gerichte an den EuGH zum Zwecke der Auslegung eines Artikels der Dritten Führerscheinrichtlinie entweder ein vorheriges Verwaltungsverfahren oder aber eine Strafverfahren vonnöten, welches einen Führerschein zum Gegenstand hat, der ein nach dem 19.01.2009 verliehenes Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen verbrieft.

 

Die Bundesrepublik hat vorfristig einen Umsetzungsversuch in der Fahrerlaubnisverordnung unternommen, die nun folgenden Wortlaut hat:

 

„§ 28 Absatz 4

 

Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.

die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,

2. die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,

3.

denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

4.

denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder

5.

solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister nicht getilgt sind.“

 

Dies bedeutet: Vorläufige Führerscheine berechtigen nicht zum Fahren! Im Führerschein darf kein deutscher Wohnort unter Ziffer 8 stehen! Es darf keine gerichtliche Sperre (§ 69a StGB) bestehen! Ein deutsches Verwaltungsverfahren (z.B. Antrag auf Erteilung einer Dt. Fahrerlaubnis) darf nicht mehr laufen und es darf auch nicht mit ablehnendem Verwaltungsakt beendet worden sein! Es darf kein Fahrverbot bestehen.

 

D.h.: Nach dem 19.01.2009 erfolgte Eintragungen im Verkehrszentralregister über behördliche Maßnahmen sind schädlich für die Anerkennungspflicht des EU-Führerscheins!

Außerhalb dieser Einschränkungen gilt seit dem 19.01.2009 Artikel 2 der Dritten EU-FS-Richtlinie:

 

„Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.“

 

Daneben regelt Artikel 13 Ziffer 2 der Richtlinie:

 

„Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen diewser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.“

 

Zwar versuchen deutsche Behörden erneut, eigene Auslegungsversuche der Richtlinie zu unternehmen. Gegenwärtig wird behaupte, dass sich Artikel 13 nicht auf die grundsätzliche Anerkennung der Führerscheine, sondern nur auf Übergangsregelungen für abweichende Formate bei der Führerscheinurkunde beziehe.

 

Bei der Auslegung des Textes ist aber die Präambel der Richtlinie heranzuziehen:

 

„DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

·         (1)Die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein3 wurde mehrfach erheblich geändert. Anlässlich neuerlicher Änderungen empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung. ...

·          (5)Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse sollten unberührt bleiben.“

 

Die Anwendung beginnt aber erst am 19.Januar 2013: Artikel 16 Ziffer 2 der Richtlinie:

 

„Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Januar 2013 an.“

 

Damit ist klargestellt, das bis zum 18. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnisse anerkannt werden müssen.

 

 

4.            Umtausch von EU-Führerscheinen im EU-Ausland

 

 

Grundsätzlich gilt für den Umtausch eines rechtsgültig erworbenen Führerscheins eines EU-Mitglieds nichts anderes als bei einer Neuerteilung.

 

a)      Neuausstellung / Umschreibung im ausstellenden Land

 

Wird ein EU-Führerschein im ausstellenden Land aktualisiert oder aufgrund Verlust / Diebstahl neu ausgestellt, ist dieser ohne Einschränkungen im Inland anzuerkennen, wenn den deutschen Behörden keine Information darüber vorliegt, dass unter Ziffer „8“ ursprünglich ein deutscher Wohnsitz eingetragen war.

 

b)      Umtausch in einem Drittland

 

Der umtauschende Staat zieht den (alten) Führerschein ein und sendet ihn an den Ausstellungsstaat zurück, da nur der Besitz eines EU-Führerscheins erlaubt ist. Dies ist Voraussetzung für die Neuerteilung. Diese Neuerteilung stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dieses Staates dar und ist keine Ersatzhandlung für den ersten Aussteller.

Der Umtausch ist daher einem Neuerwerb gleichzusetzen. Wird also ein EU-Führerschein in einem anderen EU-Staat umgetauscht, ist dieser Führerschein ohne Einschränkungen im Inland anzuerkennen, auch wenn den deutschen Behörden bekannt war, dass unter Ziffer „8“ ursprünglich ein deutscher Wohnsitz eingetragen war.

 

Diese Auffassung hat der 1. Strafsenat des Thüringer

Oberlandesgerichts in seiner aktuellen Entscheidung

(Beschluß vom 08.07.2013 zu Ss 17/13 (138) bestätigt:

 

"1. Bei einem Umtausch einer ausländischen

(hier: tschechischen)EU-Fahrerlaubnis durch einen

anderen Mitgliedstaat (hier: Ungarn)handelt es sich

nicht lediglich um die bloße Dokumentation oder

Fortschreibung einer früher erteilten Fahrerlaubnis,

sondern um eine (Neu-)Erteilung einer (ungarischen)

Fahrerlaubnis, auf die derAusnahmetatbestand des

§ 28 Abs. 4 Satz l Nr. 2 FeV in Bezug auf das Wohnsitz-

erfordernis zum Zeitpunkt des Umtausches unmittel-

bare Anwendung findet." (Leitsatz)

 

Das OLG bricht damit mit der einschlägigen

Spruchpraxis süddeutscher Oberverwaltungsgerichte,

die jedes "dritte" EU-Land einfach zum "Erfüllungsgehil-

fen" des Erstausstellers degradieren wollen.

 

Zu beachten ist, dass Führerscheine, die während einer laufenden Sperrfrist / Fahrverbot erworben wurden, in keinem Fall „geheilt“ werden können – hier hilft nur ein völliger Neuerwerb unter Beachtung der Hinweise unter Ziffer 3.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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